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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 4↗RIS↗
Titel II – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Bereiche der Zusammenarbeit
Übereinstimmend mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zusammen, und zwar insbesondere:
a)
der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus;
b)
der illegalen Erzeugung von und des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln;
c)
des illegalen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen sowie mit giftigen und radioaktiven Substanzen;
d)
der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels;
e)
der Eigentumskriminalität, einschließlich des Schutzes von Gütern von historischem und kulturellem Wert;
f)
der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche, auch zum Zwecke der Auffindung von aus illegaler Herkunft stammendem Vermögen;
g)
der Cyberkriminalität.