Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Titel II – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Bereiche der Zusammenarbeit
a)
der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus;
b)
der illegalen Erzeugung von und des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln;
c)
des illegalen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen sowie mit giftigen und radioaktiven Substanzen;
d)
der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels;
e)
der Eigentumskriminalität, einschließlich des Schutzes von Gütern von historischem und kulturellem Wert;
f)
der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche, auch zum Zwecke der Auffindung von aus illegaler Herkunft stammendem Vermögen;
g)
der Cyberkriminalität.