Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Abruf der Daten
(1) Der Abruf erfolgt unter Angabe des vollständigen Kennzeichens sowie der Art der Zuwiderhandlung.
(2) Im Übrigen erfolgt ein Abruf nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages sowie dem nationalen Recht des abrufenden Staates.