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Fassungsvergleich zu Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 175/2017 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird die Entsendende Partei zu den Aktivitäten des KAIPTC beitragen, indem sie militärisches und ziviles Personal abstellt und finanziert, um Ausbildungsaktivitäten am KAIPTC in bestimmten von den Autorisierten Institutionen vereinbarten Funktionen zu unterstützen.
2. Mit Zustimmung der Autorisierten Institutionen können weitere Beiträge zur Unterstützung der Aktivitäten des KAIPTC erfolgen.