Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 77/2018 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
SICHERHEITSKLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
(1) Jede klassifizierte Information, die im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, wird mit der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.
(2) Die folgenden Klassifizierungsstufen sind gleichwertig:
Republik Österreich
Republik Finnland
Englische Übersetzung
STRENG GEHEIM
ERITTÄIN SALAINEN
oder
YTTERST HEMLIG
“top secret”
GEHEIM
SALAINEN
oder
HEMLIG
“secret”
VERTRAULICH
LUOTTAMUKSELLINEN
oder
KONFIDENTIELL
“confidential”
EINGESCHRÄNKT
KÄYTTÖ RAJOITETTU
oder
BEGRÄNSAD TILLGÅNG
”restricted”
(3) Der Empfänger stellt sicher, dass Klassifizierungen, außer wie durch die herausgebende Partei schriftlich genehmigt, nicht abgeändert oder widerrufen werden. Die herausgebende Partei informiert den Empfänger unverzüglich über jede Abänderung oder jeden Widerruf der Sicherheitsklassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.