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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten 1
Art. 4neu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 209/2018 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
Der Betrag der vom Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden weiter zu verteilenden Erhebungskosten entspricht fünfzig Prozent (50 %) des Betrags der einbehaltenen Erhebungskosten.