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Fassungsvergleich zu Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 04.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 147/2020 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4 – Rechtsstellung
1. Das Zentrum ist von der UNESCO unabhängig.
2. Die Regierung stellt sicher, dass das Zentrum in ihrem Hoheitsgebiet über die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige funktionelle Eigenständigkeit und die Rechtsfähigkeit verfügt, um:
(a) Verträge zu schließen;
(b) gerichtliche Verfahren einzuleiten;
(c) bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben und darüber verfügen zu können.