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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien 1
Art. 4neu
in Kraft ab 19.02.2025 · idF BGBl. III Nr. 44/2025 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Regelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2) Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind oder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.