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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 4 § 10aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 4 § 10↗RIS↗
ARTIKEL IV
§ 10. Wohnbauförderung
(1) Das Land Niederösterreich wird in Erfüllung der Verpflichtung des § 25 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sein Wohnbauprogramm auf der Grundlage der Ergebnisse des Österreichischen Raumordnungskonzeptes näher determinieren.
(2) Dabei wird das Land Niederösterreich auf die im Österreichischen Raumordnungskonzept erwähnten entwicklungsschwachen Problemgebiete gemäß Art. II §§ 2 und 3 besonders Bedacht nehmen.
(3) Weiters wird das Land Niederösterreich dabei auf die strukturschwachen Problemgebiete entsprechend den Festlegungen für das Österreichische Raumordnungskonzept und gemäß Art. II § 4 besonders Bedacht nehmen.
(4) Das Land Niederösterreich wird auf die vom Österreichischen Raumordnungskonzept aufgezeigten Zielsetzungen hinsichtlich der Ballungsräume Bedacht nehmen.
(5) Das Land Niederösterreich wird eine Bestandsaufnahme durchführen, inwieweit nach dem ablaufenden Wohnbauprogramm für die genannten entwicklungsschwachen und strukturschwachen Problemgebiete bislang Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus wird der Wohnungsbedarf unter Heranziehung vorhandener demographischer Ergebnisse erhoben werden.
(6) Die Vertragsparteien werden die jeweiligen entwicklungspolitischen Wohnbauförderungsmaßnahmen mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen abstimmen. Hiebei soll jenen Projekten Vorrang eingeräumt werden, bei denen die Maßnahmen mit anderen Sachbereichen abgestimmt sind.
(7) Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium für Bauten und Technik das Wohnbauprogramm übermitteln und allfällige Änderungen unter Anfügung einer Begründung anzeigen. Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium für Bauten und Technik nach Ablauf des Programms einen Endbericht vorlegen, in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
Anmerkung
Anstatt Wohnbauförderungsgesetz 1968 nunmehr
Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984.