Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 10aufgehoben
Artikel IV. (zu §§ 8, Abs. (3), und 91 des Gesetzes).
§ 10.
Bei der Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt sind die Vorschriften der zur Durchführung des § 15 E. O. ergangenen Verordnung vom 6. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 153, sinngemäß anzuwenden.
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