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Fassungsvergleich zu ASFINAG-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

ASFINAG-Gesetz 1
Art. 4 § 11neu
in Kraft 03.08.1991 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2004 Art. 4 § 11↗RIS↗
§ 11. (Anm.: Art. IV) (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes einer oder mehreren der in Artikel II § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten betraut sind, zu übertragen.
(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.