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Fassungsvergleich zu PartG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Parteiengesetz (PartG) (aufgehoben) 1
Art. 4 § 11aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 30.06.2012 · idF BGBl. Nr. 404/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012 Art. 4 § 11↗RIS↗
§ 11.
Stellt die Kommission fest, daß eine politische Partei gemäß § 6 ihren zulässigen Gesamtwerbeaufwand (§ 14) um mehr als 10 v. H. überschritten hat, so sind 50 v. H. des Betrages, um den der zulässige Gesamtaufwand überschritten wurde von der als nächstes fällig werdenden Zuwendung (§§ 2 und 3) in Abzug zu bringen.