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Fassungsvergleich zu Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 4 § 13neu
in Kraft ab 15.03.1900 · idF RGBl. Nr. 44/1900 Art. 4 § 13↗RIS↗
§. 13.
Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.