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Fassungsvergleich zu PartG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Parteiengesetz (PartG) (aufgehoben) 1
Art. 4 § 14aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 30.06.2012 · idF BGBl. Nr. 404/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012 Art. 4 § 14↗RIS↗
§ 14.
Der zulässige Gesamtwerbeaufwand der politischen Parteien gemäß § 6 ist insoweit begrenzt, als die genannten Parteien der Kommission spätestens acht Wochen vor dem Wahltag ihren Gesamtwerbeaufwand für die Zeit der Begrenzung der Wahlwerbungskosten (§ 6) bekanntzugeben haben und diesen bekanntgegebenen Gesamtwerbeaufwand auch nicht überschreiten dürfen. Diese zulässigen Gesamtwerbeaufwände der politischen Parteien gemäß § 6 sind von der Kommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.