Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 14aufgehoben
KAPITEL 4
Internationale Registrierung
Regel 14
Registrierung der Marke im internationalen Register
(1) Liegt dem Internationalen Büro ein dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechendes Gesuch um internationale Registrierung vor, so nimmt es die Registrierung der Marke im internationalen Register vor.
(2) Die Registrierung der Marke enthält oder gibt an:
i) das Datum der internationalen Registrierung;
ii) das Datum, an dem die Marke tatsächlich im internationalen Register eingetragen worden ist;
iv) die Ordnungsnummer der internationalen Registrierung;
v) den Namen und die Anschrift des Inhabers und gegebenenfalls die Anschrift, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll;
vi) wenn die Anschrift des Inhabers ein anderes Land als das Ursprungsland angibt, den Grund, weshalb dieses Land das Ursprungsland ist;
ix) gegebenenfalls die Angabe der Kategorien und Abschnitte der internationalen Klassifikation für Bildbestandteile;
x) gegebenenfalls den Vermerk " marque plastique ";
xi) gegebenenfalls die Transliteration gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer x und die Übersetzung gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii;
xv) gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung im Ursprungsland oder jede andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung in einem anderen Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft ist, sowie das Datum und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;
xx) gegebenenfalls die Angaben über den Vertreter.