Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 15aufgehoben
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung
(1) Die internationale Registrierung erhält das Datum des Tages, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs um internationale Registrierung ist.
(2) Hingegen
i) erhält die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem bei der nationalen Behörde des Ursprungslandes das Gesuch um internationale Registrierung eingegangen ist, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht;
ii) wenn bei der nationalen Behörde des Ursprungslandes das Gesuch um internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke im nationalen Register eingegangen ist, erhält die internationale Registrierung das Datum dieser Eintragung, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht.
(3) In den Fällen, in denen das Gesuch um internationale Registrierung nicht vorschriftsmäßig ist, gilt als Datum des Eingangs dieses Gesuchs beim Internationalen Büro im Sinne der Absätze 1 und 2 das Datum, an dem das Gesuch in Ordnung gebracht worden ist.
(4) Jedoch haben Mängel, die keine wesentlichen Teile betreffen und innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum des in Regel 11 Absatz 1 genannten Bescheides in Ordnung gebracht sind, keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung. Als Mangel hinsichtlich wesentlicher Teile gilt, wenn:
i) das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben zu der Person oder Anschrift des Hinterlegers enthält;
ii) das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben zu dem Vertragsland enthält, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen Niederlassung, zu dem Vertragsland, in dem er seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen Wohnsitzes, zu dem Vertragsland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
iv) das Gesuch um internationale Registrierung keine Wiedergabe der Marke enthält;
v) das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben der Waren und Dienstleistungen enthält, für die der Schutz der Marke beansprucht wird;
vi) das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben der Länder enthält, für die um Schutz nachgesucht wird;
(5) Es hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung, wenn:
i) das Gesuch um internationale Registrierung hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen nicht vorschriftsmäßig ist, vorausgesetzt, daß der als Klassifizierungsgebühr zu entrichtende Betrag und gegebenenfalls der als Zusatzgebühr zu entrichtende Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 3 angegebenen Frist von drei Monaten gezahlt worden ist;
ii) Regel 13 anwendbar ist.