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Fassungsvergleich zu Sonderabgabengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderabgabengesetz 1
Art. 4 § 17aufgehoben
in Kraft 03.08.1968 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 302/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 4 § 17↗RIS↗
§ 17.
(1) Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe gemäß § 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und ist von den gleichen Behörden zu erheben, die für die Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) zuständig sind.
(2) Die Sonderabgabe wird zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Verhältnis 72: 14: 14 geteilt. Ihre Aufteilung auf die einzelnen Länder und länderweise auf die Gemeinden hat nach der Volkszahl (§ 9 Abs. 3. 1. Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967) zu erfolgen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: vgl. jetzt § 8 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 1985
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Ertragshoheit