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Fassungsvergleich zu Pornographiegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pornographiegesetz 1
Art. 4 § 17neu
in Kraft ab 14.05.1950 · idF BGBl. Nr. 97/1950 Art. 4 § 17↗RIS↗
§ 17.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, wenn diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.