Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 17aufgehoben
Artikel IV
Abgaben
§ 17.
Auf die Vorgänge gemäß Artikel II und III sind die Bestimmungen gemäß Artikel I § 10 Abs. 2 bis 7 anzuwenden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes.