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Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 4 § 18aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 4 § 18↗RIS↗
Artikel IV
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
1. hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit schiffahrtsspezifische oder verkehrspolitische Angelegenheiten betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
2. hinsichtlich der Einbringung von Sacheinlagen gemäß § 10 Absatz 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der Ausstellung von Amtsbestätigungen gemäß § 11 Absatz 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
5. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
7. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.