Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 18aufgehoben
Artikel IV
1. hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit schiffahrtsspezifische oder verkehrspolitische Angelegenheiten betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
2. hinsichtlich der Einbringung von Sacheinlagen gemäß § 10 Absatz 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der Ausstellung von Amtsbestätigungen gemäß § 11 Absatz 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
5. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
7. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.