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Fassungsvergleich zu Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 4 § 2neu
in Kraft ab 01.08.1989 · idF BGBl. Nr. 343/1989 Art. 4 § 2↗RIS↗
§. 2.
(1) In der Regel ist für jede Gemeinde über Antrag des Gemeindeausschusses ein Legalisator zu bestellen. Ausnahmsweise kann für das Gebiet mehrerer benachbarter Gemeinden nur ein Legalisator bestellt werden. Insbesondere kann bei länger andauernder Verhinderung eines Legalisators der Legalisator einer Nachbargemeinde als dessen Substitut bestellt werden.
(2) Die vom Gemeindeausschusse verlangte Bestellung eines Legalisators, der die gesetzliche Eignung besitzt (§. 3), kann nicht verweigert werden.