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Fassungsvergleich zu Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer (aufgehoben) 1
Art. 4 § 2aufgehoben
in Kraft 01.09.1987 – 31.08.1992 · idF BGBl. Nr. 396/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992 Art. 4 § 2↗RIS↗
§ 2. Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige Berichte der Lehrlinge anzuschließen.