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Fassungsvergleich zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (aufgehoben) 1
Art. 4 § 2aufgehoben
in Kraft 15.07.1929 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 200/1929 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 4 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind, und zwar des I. Abschnittes die Bundesminister für Finanzen und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministern, des II. Abschnittes der Bundesminister für Finanzen, des III. Abschnittes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des IV. Abschnittes die in Betracht kommenden Bundesminister betraut.