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Fassungsvergleich zu Nationalsozialistengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalsozialistengesetz 1
Art. 4 § 20 (ÜR)neu
in Kraft ab 30.03.1957 · idF BGBl. Nr. 82/1957 Art. 4 § 20 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)
§ 20.
Wenn der Abschluß eines Pachtvertrages über ein kleingärtnerisch genutztes Grundstück die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Kleingartenvereinigung zur Voraussetzung hat, so ist diese verpflichtet, die Personen, mit denen ein neuer Pachtvertrag im Sinne des § 17 oder des § 19 abgeschlossen wird, als Mitglieder aufzunehmen.