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Fassungsvergleich zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 1
Art. 4 § 22neu
in Kraft ab 28.11.1959 · idF BGBl. Nr. 246/1959 Art. 4 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Die Abgänger der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt, die an dem ergänzenden Unterricht in slowenischer Sprache teilgenommen und die normale Reifeprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können sich im Anschluß an die Reifeprüfung oder in einem späteren Zeitpunkt einer ergänzenden Reifeprüfung für den Unterricht an Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache unterziehen.
(2) Desgleichen können sich Lehrpersonen nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht an Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache und Lehrpersonen nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung für Hauptschulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht an Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache oder für den Slowenischunterricht an sonstigen Hauptschulen in Kärnten unterziehen.