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Fassungsvergleich zu Nationalsozialistengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalsozialistengesetz 1
Art. 4 § 22 (ÜR)neu
in Kraft ab 30.03.1957 · idF BGBl. Nr. 82/1957 Art. 4 § 22 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)
§ 22.
Wer gemäß § 17 oder § 19 einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen hat, ist berechtigt, den Räumungsanspruch unmittelbar gegen die Personen geltend zu machen, deren Rechtstitel zur Benutzung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Auf Antrag des Beklagten ist im Urteil auszusprechen, daß das Grundstück nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der im § 21 genannten Entschädigung zu räumen ist; deren Höhe ist im Urteil ziffernmäßig auszusprechen.