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Fassungsvergleich zu FAG 1989××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989) (aufgehoben) 1
Art. 4 § 23neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 693/1991 Art. 4 § 23↗RIS↗
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer
a) die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und
b) von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH
den Gemeindeertragsanteilen gemäß § 8 Abs. 1 hinzuzurechnen. Soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 4, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9 bis 11, § 21 und § 23 Abs. 3, auf Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer Bezug nehmen, sind diese Bestimmungen auch auf die hinzugerechneten Ertragsanteile anzuwenden.
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
nicht anzuwenden.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
b) Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
e) der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,
f) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.