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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 4 § 24geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1
in Kraft 01.07.1972 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 273/1972 · danach: BGBl. Nr. 392/1996 Art. 4 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 392/1996 Art. 4 § 24↗RIS↗
ABSCHNITT II Artikel IV
Artikel IV § 24.
§ 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.