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Fassungsvergleich zu NBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 1
Art. 4 § 26aufgehoben
in Kraft 01.02.1984 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 4 § 26↗RIS↗
§ 26. (1) Die Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich.
(2) Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Bank eine angemessene Entschädigung zu leisten.