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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 4 § 29cneu
in Kraft ab 01.10.2000 · idF BGBl. I Nr. 97/2000 Art. 4 § 29c↗RIS↗
§ 29c.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. für jede Halbwaise 24%,
2. für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.