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Fassungsvergleich zu ÜbG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahmegesetz (ÜbG) 1
Art. 4 § 2 (A)neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 127/1998 Art. 4 § 2 (A)↗RIS↗
Anwendbarkeit
§ 2.
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf freiwillige Übernahmeangebote anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gestellt werden.
(2) Die Bestimmungen über das Pflichtangebot sind anzuwenden, wenn der das Pflichtangebot auslösende Tatbestand (Art. I § 22) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wird.