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Fassungsvergleich zu GmbHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GmbH-Gesetz (GmbHG) 1
Art. 4 § 2 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 10/1991 Art. 4 § 2 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 2.
(1) Beschließt eine Gesellschaft in Anwendung des Artikels III § 5 eine Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln und wird der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1986 zum Firmenbuch angemeldet, so löst der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter keine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag aus.
(2) Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden.