Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 2 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1991, zu den §§ 48a, 48b, RGBl. Nr. 217/1896)
§ 2.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.