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Fassungsvergleich zu 2. WÄG××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. Wohnrechtsänderungsgesetz (2. WÄG) 1
Art. 4 § 3neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 68/1991 Art. 4 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der nach § 2 anerkannte Hauptmieter hat die gleiche Rechtsstellung wie ein Wohnungseigentumsmieter (§ 2 des Mietrechtsgesetzes).
(2) Die nach diesem Artikel mit Wohnraum versorgten Nutzungsberechtigten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.