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Fassungsvergleich zu Euro-GenBeG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz (Euro-GenBeG) 1
Art. 4 § 3neu
in Kraft ab 30.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 136/2000 Art. 4 § 3↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 3.
(1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch darf nach dem 31. Dezember 2001 nur erfolgen, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.
(2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens 31. Dezember 2002 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.