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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 4 § 30neu
in Kraft ab 01.07.1972 · idF BGBl. Nr. 273/1972 Art. 4 § 30↗RIS↗
§ 30.
Hat ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das im Jahre 1934 einer dieser Körperschaften angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.