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Fassungsvergleich zu Euro-GenBeG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz (Euro-GenBeG) 1
Art. 4 § 4neu
in Kraft ab 30.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 136/2000 Art. 4 § 4↗RIS↗
Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags
§ 4.
Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.