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Fassungsvergleich zu Euro-GenBeG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz (Euro-GenBeG) 1
Art. 4 § 5neu
in Kraft ab 30.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 136/2000 Art. 4 § 5↗RIS↗
Verweisungen
§ 5.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.