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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ) 1
Art. 4 § 6neu
in Kraft ab 29.05.1988 · idF BGBl. Nr. 248/1988 Art. 4 § 6↗RIS↗
Artikel IV
§ 6.
Das Land trägt die Kosten für den mit der beruflichen Bildung der Zeitsoldaten verbundenen Sachaufwand und die Kosten der Beförderung der Zeitsoldaten bei Dienstreisen. Die übrigen Kosten für die berufliche Bildung der Zeitsoldaten beim Land trägt der Bund.