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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) (aufgehoben) 1
Art. 4 § 6aufgehoben
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 4 § 6↗RIS↗
ARTIKEL IV
Koordinierte Regionalförderung im Rahmen der Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs
§ 6.
Im Förderungsgebiet (Art. I) wird im Rahmen der Richtlinien für die Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs der Zinsenzuschuß auf 5 Prozent pro Jahr angehoben. Das Land verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 3 Prozent pro Jahr, der Bund verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr zu leisten.