Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 4 § 67neu
Übergangsbestimmungen.
§ 67.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich des Nachbarschaftsschutzes auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind.
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