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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 4 § 67aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 450/1994 Art. 4 § 67↗RIS↗
Übergangsbestimmungen.
§ 67.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich des Nachbarschaftsschutzes auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube