Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 69neu
§ 69. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, wenn die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 29 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 30 erster Halbsatz ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 30 zweiter Halbsatz und 37 der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 22 Abs. 2 lit. b und c, 23 und 27 sind entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.