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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (aufgehoben) 1
Art. 4 § 69neu
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 4 § 69↗RIS↗
§ 69. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, wenn die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 29 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 30 erster Halbsatz ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 30 zweiter Halbsatz und 37 der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 22 Abs. 2 lit. b und c, 23 und 27 sind entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.