Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 7 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
§ 7.
In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. Dezember 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren.