Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu PartG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Parteiengesetz (PartG) (aufgehoben) 1
Art. 4 § 8aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 30.06.2012 · idF BGBl. Nr. 404/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012 Art. 4 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Politische Parteien gemäß § 6 haben auf Verlangen der Kommission (§ 9 Abs. 1), oder eines Ausschusses (§ 9 Abs. 8) Auskunft über die Kosten bzw. Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen von Wahlwerbemitteln zu geben, sofern die Wahlwerbemittel innerhalb der Frist gemäß § 6 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden oder unter § 7 Abs. 2 fallen.
(2) Stehen für Veröffentlichungen gemäß § 10 Auskünfte und Informationen gemäß Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig zur Verfügung, so sind die betreffenden Wahlwerbungskosten zu schätzen.