Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 § 8aufgehoben
Artikel IV
§ 8. (1) Die Zollämter haben zum Nachweis der Verwendung von Zucker für die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren Ausfuhrerklärungen über die Ausfuhr dieser Waren nach Überprüfung der Art und Menge der Waren zu bestätigen, sofern ihnen diese Erklärungen anläßlich der zollamtlichen Ausgangsabfertigung aus dem freien Verkehr vorgelegt werden.
(2) In der Ausfuhrerklärung ist auch der Einsatz an Zucker in den zur Ausfuhr gelangenden Waren zu erklären. Dabei hat zur Prüfung des Zuckereinsatzes der Verfügungsberechtigte unter Aufsicht des Zollamtes aus der Sendung Muster zu entnehmen, die vom Zollamt gegen eine Vertauschung zu sichern und dem Verfügungsberechtigten zurückzustellen sind.
(3) Auf der Ausfuhrerklärung nach Abs. 1 ist der Austritt der Waren in das Zollausland gemäß den zollgesetzlichen Vorschriften zu bescheinigen. Bei Verbringung der Waren in eine Zollfreizone ist diese Bescheinigung nicht zu erteilen. Die Ausfuhrerklärung ist dem Warenführer auszufolgen.
(4) Die Ausfuhrerklärungen sind auf amtlich aufgelegten Vordrucken abzugeben.