Änderungen zwischen den Fassungen
Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen
1§ 0↗RIS↗
Art. 4 § 9aufgehoben
Artikel IV.
Schlußbestimmung.
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesministerien soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das Bundesministerium für Justiz betraut.