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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen 1
Art. 4 § 9aufgehoben
in Kraft 31.12.1955 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 285/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 4 § 9↗RIS↗
Artikel IV.
Schlußbestimmung.
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesministerien soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das Bundesministerium für Justiz betraut.