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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region 1
Art. 4.3neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 71/1999 Art. 4.3↗RIS↗
Artikel IV.3
Soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, gewährt jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.
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Hochschulprogramm