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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region 1
Art. 4.4neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 71/1999 Art. 4.4↗RIS↗
Artikel IV.4
Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt, können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auch von den Inhabern der in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen verlangen oder eine Bewertung vornehmen, ob die Bewerber mit in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen.