Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
1§ 0↗RIS↗
Art. 4.7neu
Artikel IV.7
Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, daß der Bewerber die Unterrichtssprache oder -sprachen der betreffenden Einrichtung oder andere festgelegte Sprachen ausreichend beherrscht.