Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
1§ 0↗RIS↗
Art. 4.8neu
Artikel IV.8
In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet wie nichttraditionelle Qualifikationen, die in der Vertragspartei erworben wurden, in der die Anerkennung angestrebt wird.